Weimar statt Bonn: Das Grundgesetz des rheinischen Provinznestes hat sich überlebt

Geist von Weimar: Freiheitliche Verfassung statt Bonner Kleingeist (Bildmontage: WIR)

Grundgesetz: Eine Verfassung von alliierten Gnaden, die keine ist

Bevor nun dem Verfasser insbesondere wegen des vor kurzem von der bunten Republik heldenhaft verhinderten angeblich geplanten Putsches der “Rollator-Armee-Fraktion” vorgeworfen wird, im sogenannten Reichsbürger-Milieu angesiedelte sein, eine Klarstellung: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 leidet zwar unter eklatanten Geburtsfehlern, aber aufgrund der normativen Kraft des Faktischen kommt dem Grundgesetz Verfassungsrang zu, obwohl es qualitativ und demokratietheoretisch den Rang einer Verfassung nicht beanspruchen kann.

Dies liegt an seinem demokratischen Mangel, dass zwar die Ländervertreter zum Parlamentarischen Rat demokratisch gewählt wurden, das Grundgesetz selbst aber niemals vom deutschen Volk als Souverän durch dessen Zustimmung seine Legitimität erhielt. Weiterhin erfuhr das Grundgesetz aus heutiger Sicht auf indiskutablen Druck der Alliierten eine ganz bestimmte Prägung.

Alliierte Vorgaben zur nachhaltigen Schwächung Deutschlands

Das Deutsche Reich schickte sich bekanntlich spätestens zu Beginn des 20. Jahrhundert an, trotz seiner Qualität als verspätete Nation eine Weltmacht oder zumindest europäische Großmacht zu sein. Da von Seiten der Alliierten der Vorwurf erhoben wurde, die Deutschen hätten ohne Zutun anderer Nationen zwei Weltkriege vom Zaun gebrochen, musste dieses einstmals so mächtige Deutsche Reich in der Bundesrepublik nicht nur territorial, sondern insbesondere geistig und wirtschaftlich klein gehalten werden.

Zu diesem Zwecke waren es unabdingbare Voraussetzungen für die Westalliierten zur Genehmigung des Grundgesetzes als höchste Gesetzesnorm, dass es keine Machtkonzentration beim Staatsoberhaupt der neuen Bundesrepublik und in gleicher Weise keine starke Zentralgewalt im real existierenden Kleinstdeutschland von westalliierten Gnaden geben dürfe. Zu Beginn der westalliierten Besatzung wurden zunächst sogar planwirtschaftliche Vorgaben gemacht und irrsinnig hohe Steuersätze für gewerbliche Gewinne festgesetzt. Zum Glück setzte sich ein gewisser Ludwig Erhard über diese niederträchtigen alliierten Frechheiten einfach hinweg. Das Wirtschaftswunder war die Folge.

Im Nachkriegsdeutschland, das geprägt war vom Wunsche des Wiederaufbaus und des Vergessens der Kriegswirren, hielt man das Grundgesetz zunächst für praktikabel, doch fiel den überseehörigen BRD-Politikern in der Verfassungswirklichkeit der Jahrzehnte nach dem Wirtschaftswunder das Grundgesetz mit seinen eklatanten Fehlkonstruktionen zunehmend auf die Füße. Eingestehen wird dies bis zum heutigen Tage freilich keiner aus der bundesrepublikanischen Politikerkaste.

Viefältige Kritik am Grundgesetz und seiner Auslegung

An Fundamentalkritik aus der national- und internationalsozialistischen Ecke fehlte es bekanntlich von Anfang an nicht. An die beiden Parteiverbotsverfahren der jungen Bundesrepublik gegen die SRP und KPD sei verwiesen. Auch deren zeitgenössische Adepten bringen bis heute nahezu ausnahmslos wohlfeile Gedankenspiele in die Diskussion des jeweiligen randständigen politischen Biotops.

Aber neben den Vertretern der jeweiligen sozialistischen Schattierungen gibt es renommierte und qualifizierte Kritiker, von denen hier nur beispielhaft zunächst der Verfassungsrechtler Prof. Hans Herbert von Arnim angeführt werden soll, der mit Werken wie “Der Staat als Beute” bzw. “Fetter Bauch regiert nicht gern: politische Klasse selbstbezogen und abgehoben” drastisch den Finger in die Wunde des real exisiterenden Parteienstaates legt.

Demgegenüber setzt der Ökonom und Finanzwissenschaftler Dr. Markus Krall an der zu ökonomischen Fehlanreizen führenden Verfassungskonzeption und -wirklichkeit an. Der Länderfinanzausgleich und die bisher kaum einzudämmende Umverteilungsmechanismen führen auch beim erfolgreichen Buchautor Krall (“Der Draghi-Crash”) zur Schlussfolgerung, dass sich das Grundgesetz überlebt hat. Eine Auffassung, die auch WIR nachhaltig vertreten.

Das rheinische Provinznest Bonn und sein Grundgesetz

Geprägt von der Angst vor sogenannten „Radikalen” mauerte sich über Jahrzehnte hinweg ein Drei- Parteien-System im Bonner Parlament ein und durch den völlig überzogenen Föderalismus entwickelte sich aufgrund des Dualismus von Bundestag und Bundesrat eine Situation, in der sich kaum klare Mehrheiten und damit nicht entsprechende Möglichkeiten zur Umsetzung wirklicher politische Visionen ergaben. Geprägt von rheinischen Klüngel entwickelte sich eine kleingeistige, miefige Konsensrepublik.

Nach dem Zusammenbruch des Sowjetkommunismus und dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sollte aus dem rheinischen Provinznest und seinem kleingeistigen Grundgesetz in der alten Reichshauptstadt eine neue Berliner Republik entstehen, die Visionen aufweisen und aus dem langen Schatten des Nachkriegsdeutschland heraustreten sollte.

Dieses Hineinwachsen der Bonner Republik in die großen Schuhe der Weltstadt Berlin und ihrer Geschichte erweist sich als frommer Wunsch. Insbesondere die neue ‘Bunte Republik’ erhebt keine nennenswerten europäischen Gestaltungsanprüche außer auf dem Gebiet angeblich für alle Nationen verpflichtender ‘Werte’.

Länderfinanzausgleich und Geldverschwendung

Nicht wenige, darunter längst nicht nur Vertreter aus dem rechten politischen Spektrum, kritisieren das Grundgesetz wie bereits ausgeführt als nicht mehr zeitgemäß und nicht geeignet, das deutsche Volk oder besser das, was von ihm übrig blieb, mit einer Perspektive für das 21. Jahrhundert zu versehen.

Wie eingangs erwähnt liegt eine von den Alliierten gewünschte Hypertrophie des Föderalismus beim Grundgesetz vor, die das Staatsgebilde lähmt. West-Deutschland sollte eher dahinvegetieren als neu erblühen. Den Bundesländern wurden einfach ausgedrückt viel zu viel Kompetenzen und ein völlig übertriebener Anteil an den Staatseinnahmen eingeräumt. So gibt es beispielsweise kein Bundesfinanzamt, sondern stark autonome Landesfinanzbehörden, genauso gibt es bis auf wenige Einheiten keine Bundespolizei, sondern in vielen Details unabhängige Landespolizeibehörden mit jeweils eigenen Landespolizeigesetzen. Bildungspolitik ist Ländersache, was im Ergebnis zu einem kollektiven Bildungsversagen der neuen ‘Bunten Republik’ geführt hat.

Da angeblich die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gewährleistet werden sollte, wurde ein Länderfinanzausgleich installiert, der keinerlei Spar- und Effizienzanreize für die Bundesländer setzt und quasi eine Blaupause für das bundesrepublikanische Umverteilungssystem auf allen Ebenen darstellt.

Zur notorischen Geldverschwendung im real existierenden hyperfiskalischen Abgabenstaat Bundesrepublik kommt es aber nicht nur wegen der Selbstbedienungsanreize des Länderfinanzausgleiches, sondern nicht zuletzt wegen eines Parteienkartells, das geprägt ist von advers selektiven Tendenzen bezüglich der Qualität des politisch verantwortlichen Personals oder einfacher ausgedrückt: In der Politik tummeln sich zunehmend Zivilversager, die allenfalls noch über kommunikative Kompetenzen verfügen. Letzteres bestätigt Annalena Baerbock mit ihrer diesbezüglichen Inkompetenz.

Mit dem nahezu proto-faschistischen Steuerstaatsunwesen einher geht ein leistungs-und innovationsfeindlicher Umverteilungsfanatismus, der seinen Grund nicht zuletzt darin findet, die hungrigen Mäuler der Unzufriedenen und Unfähigen mit Geld zustopfen zu müssen. Natürlich behaupten Etatisten und Sozialisten jeder Couleur, dies geschehe um des sozialen Friedens willen.

Weltrettungsphantasien des Art. 1 GG: “Die Würde des Menschen ist unantastbar.”

Die Bedeutung des Art. 1 GG für die Teleologie des Wortlauts des Grundgesetzes in der heute real existierenden bunten Republik darf nicht unterschätzt werden.

Die Väter des Grundgesetzes hatten bezüglich des Art. 16 Abs. 2 S. 2 bzw. später Art 16 a GG (Asylrecht) die Nachkriegswirren und enormen Flüchtlingsbewegungen nach dem Zweiten Weltkrieg vor Augen, wollten zudem politisch Verfolgten aus historischer Verantwortung heraus Schutz gewähren.

Die Bedrohung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland durch zigmillionenfache Einwanderung in das soziale Netz durch Versorgungssuchende aus aller Welt („Wirtschaftsflüchtlinge”) überstieg die Vorstellungskraft des Parlamentarischen Rats. Mit der exzessiven Auslegung beispielsweise des Art. 16 Abs. 2 S.2 , später Art. 16a GG im Zusammenhang mit Art. 1 GG wohnt dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eine suizidale Tendenz inne, zumindest wenn man das deutsche Volk als Träger des Gemeinwesens ansieht.

Im Ergebnis wohnt dem Art. 1 GG wie seiner Wirkung auf die Auslegung des Gesetzeswerks eine pseudosakrale Überhöhung inne. Kein Wunder, dass stramme Bundesrepublikaner das Grundgesetz geradezu monstranzartig vor sich herzutragen scheinen. Der Glaube an ein “höheres Recht” und/oder die moralisierende Auslegung von Gesetzen öffnet allerdings Fanatikern und Moden Tür und Tor. Nichts ist für eine zeitgemäße Verfassung wichtiger, als den Weg hin zum Rechtspositivismus zu beschreiten.

Grundgesetz: Eine pseudo-freiheitliche Verfassung

Eine der Lehren, die man aus dem Scheitern der Weimarer Republik glaubte sehen zu müssen, war das im Kern freiheitsfeindliche Mantra der Bundesrepublik Deutschland und seines Grundgesetzes: „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit.”

Zu diesem Zweck wurde ein umfassendes politisches Schnüffelsystem für die dem Grundgesetz unterworfenen Bürger des Rheinischen Provinznest namens „Verfassungsschutz” konzipiert.

Diese sowohl auf Bundesebene wie allen 16 Bundesländern existente Behörde maßt sich an, den Korridor des politisch Sag- und Denkbaren bestimmen zu können. Zumindest indirekt. Und wer sich nicht einordnet und kuscht, gerät in den Ruch des Kriminellen.

Wer nach Auffassung dieser Behörden von den angeblich verbindlichen Grundüberzeugungen der Bundesrepublik Deutschland abweicht, wird in die Nähe eines zumindest potentiellen Straftäters gerückt und durch die von den politischen Parteien missbrauchte Behörde öffentlich denunziert. Die Auffassungen der umtriebigen Verfassungsschutzbehörden nehmen dann in der veröffentlichen Meinung eine fast unumstößliche Wertung vor, der zudem wegen des Status als Geheimdienst nur schwerlich gerichtlich beizukommen ist.

Mit dem oben angeführten Mantra wird im Zusammenspiel mit den sogenannten Verfassungsschutzbehörden das Kartell der vermeintlichen Demokraten weiterhin aufrechterhalten und gewährleistet, dass der geistige Horizont des Grundgesetzes des Rheinischen Provinznestes bequem in einer Streichholzschachtelplatz hat. Nicht wenige halten das mehr als fragwürdige Wirken der Verfassungsschutzbehörden für institutionalisiertes geistiges Tieffliegertum.

Die Weimarer Verfassung ist besser als ihr Ruf

Für das Scheitern der Weimarer Verfassung werden neben der damals vorherrschenden politischen Auffassung breiter Bevölkerungsschichten („Demokratie ohne Demokraten”) häufig die Art. 25, 48 und 53 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) angeführt.

Art. 25 WRV: „Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen.”

Art. 48 WRV: “Der Reichspräsident kann [.. bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit..] die nötigen Maßnahmen treffen.” (Notstandsverordnungen)

Art. 53 WRV: “Der Reichskanzler wird vom Reichspräsidenten ernannt.”

Kritisiert wird in allen angeführten Artikeln insbesondere die starke Stellung des Reichspräsidenten, der aus der Verfassung des Zweiten Deutschen Reiches hergeleitete weitreichende Kompetenzen wie der vormalige Kaiser nun auch in der Weimarer Reichsverfassung erhielt, weswegen der Reichspräsident nicht nur im Volksmund “Ersatzkaiser” genannt wurde.

Was bei dieser Kritik an der Weimarer Verfassung geflissentlich verschwiegen wird, ist, dass das letzte direkt vom Volk gewählte Staatsoberhaupt Deutschlands Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg war. Im Gegensatz zum bundesrepublikanischen Parteiengeschacher in der sogenannten Bundesversammlung wurde nämlich das Staatsoberhaupt der Weimarer Reichsverfassung direkt vom Volk gewählt, weswegen die Machtfülle bei diesem Staatsoberhaupt grundsätzlich als unbedenklich zu erachten ist.

Der Geist von Weimar wider den Bonner Kleingeist

Generell wohnt der Weimarer Reichsverfassung eine wesentlich freiheitlichere Grundkonzeption inne als dem Grundgesetz von alliierten Gnaden. Politische Schnüffelbehörden mit Außenwirkung kannte die Weimarer Verfassung ebenso wenig wie die im Kern undemokratische 5%-Klausel.

Generell war die Konzeption der Weimarer Reichsverfassung mehr auf Effizienz ausgelegt als die des Grundgesetzes. So oblag die Finanzhoheit nahezu ausnahmslos bei der Zentralgewalt und die Bedeutung der Länder war wesentlich geringer als im Grundgesetz verankert.

Trotz der sehr freiheitlichen Konzeption hatte die Weimarer Verfassung für Notzeiten eine autoritäre Option, repräsentiert durch den Reichspräsidenten als direkt vom Volke gewähltes Staatsoberhaupt.

Vergleicht man also die Weimarer Reichsverfassung mit dem nur für eine Übergangszeit gedachten Grundgesetz, so erkennt der unvoreingenommene Analytiker leicht, dass der Geist der Weimarer Verfassung der Geist der Freiheit war, während hingegen der Geist des Grundgesetzes sich in einer miefigen Kleingeistigkeit von alliierten Gnaden erschöpft – ohne Esprit, ohne jeglichen Ausgriff und Anspruch nach außen, duckmäuserisch, kleingeistig. Erbärmlich.

Nachbemerkung

Rechtshistorisch gibt es keinen führbaren Beweis dafür, dass eine vorläufige Verfassung – ein Grundgesetz – eine weniger geeignete höchste Rechtsnorm sein muss als eine vermeintliche für die Ewigkeit. Eine Verfassung bewährt sich in der Zeit, in der sie gilt, und mit den Bürgern, für die sie Geltung beansprucht. Insofern kann man durchaus die Behauptung aufstellen, dass die Weimarer Verfassung ob ihrer freiheitlichen Konzeption für das deutsche Volk im Jahre 1919 zu früh kam.

Betrachtet man aber im Hier und Jetzt die dekadenten Verfallserscheinungen der zum regelungswütigen Parteienstaat verkommenen Bundesrepublik, so sehnt man sich nicht nur als Libertärer nach dem Geist der Freiheit, welcher der Weimarer Verfassung innewohnt.