Vorsicht bei Notwehr und Nothilfe! Gut gemeint ist hierbei oft besonders schlecht

Steffen Wilfried Hammer, Fachanwalt für Straf- und Familienrecht

Was tun, wenn ein Rechtsgut verletzt wird?

Man hat es vor Augen. Ein widerlicher linker Schmierfink will das Eigenheim verschönern und wird ertappt. Nach gutem atavistischen Brauch will man natürlich das asoziale linke Subjekt am Liebsten sieben Tagen lang zur Abschreckung von möglichen Nachahmern ausgeweidet am Laternenpfahl aufhängen. Nein, im Ernst! Das geht natürlich nicht, weil WIR zum Glück in einem Rechtsstaat leben. Insofern muss die Abwehrhandlung mit dem mildest möglichen Mittel erfolgen, das erforderlich ist. In unserem Beispiel also zunächst die Untersagung des weiteren Verunzierens. Dann die Wegnahme der Farbmittel. Bei weiterer Zuwiderhandlung unter Anwendung physischer Gewalt und natürlich zum Schluss die Festnahme durch Fixierung auf dem Boden bis die Polizeikräfte zur Feststellung der Identität des Täters eintreffen. So muss es ablaufen entsprechend der Rechtsvision des Gesetzgebers. Dass es häufig eskaliert und man sich als Betroffener eines Rechtseingriffs zwar im Recht sieht, aber von Gerichten häufig noch dafür belangt wird, davon konnte Rechtsanwalt Steffen Hammer den zahlreichen Anwesenden mit anschaulichen Beispielen einen wertvollen Überblick geben.

Wenn Notwehr, dann konsequent und mit Bedacht

Anschaulich führte Rechtsanwalt Steffen Hammer aus, wie verweichlicht die heutige Gesellschaft vor dem Hintergrund einer angeblich erforderlichen Umerziehung seit Kriegsende geworden ist. Die deutschen Männer von heute: Viel zu häufig eine Horde von Waschlappen, die sich von Fremden auf der Nase herumtrampeln lassen. Meist gar nicht mehr fähig, einen Straftäter im Zuge der Notwehr zur Raison zu bringen. Dann sollte man es besser lassen! Aber auch wenn man ein Kind der Straße ist und sich zu wehren weiß, ist oberstes Gebot: Immer nur das mildeste mögliche Mittel anwenden, das erforderlich ist. Das ist der Tenor, den jeder Teilnehmer nach den gelungenen Ausführungen des Reultinger Rechtsanwaltes verinnerlicht hat. Wer Kampfsport kann oder Oberarme wie anderer Leute Oberschenkel hat, ist also gut beraten, sich nicht über Gebühr am Straftäter auszutoben. Sonst liegt seinerseits eine Körperverletzung vor und es kann zusätzlich teuer werden, je nachdem welche Kollateralschäden der fiktive linke Schmierfink des Eingangsabsatzes nach seiner ‚Zurechtweisung“ davon trägt! Also lieber einen Schlag weniger! (cum grano salis!)

Spätestens bei Tritten auf einen am Boden liegenden wird es äußerst gefährlich

Die Abstufungen der Körperverletzung, die Unzurechnungsfähigkeit und die Wahl des mildesten Mittels, das erforderlich ist, um einen Rechtsangriff von sich oder anderen abzuwehren, all das wurde fakten- und kenntnisreich ohne nebulöses Fachchinesisch dargeboten. Kein Wunder, dass die Teilnehmer nach Beantwortung von konkreten Fragen den renommierten Fachanwalt für Straf- und Familienrecht mit großem Applaus verabschiedeten. Rechtsanwalt Steffen Hammer darf sehr gerne wieder kommen, meinen WIR!

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